Änderungen und Ergänzungen zum Stand vom 30.03.2020 sind farblich hervorgehoben (aktualisierter Stand: 07.05.2020)
Wo und wie bekomme ich jetzt
Unterstützung vom Bund?
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu verschiedenen Hilfsnotwendigkeiten. Als Service für Sie in unseren Wahlkreisen haben unser Team und wir die unterschiedlichen Hilfsangebote der Bundesregierung zusammengestellt:
I. Kurzarbeitergeld
II. Liquiditätssicherung
Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung
Bürgschaften und Exportkreditgarantien
III. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen IV. Wirtschaftsstabilisierungsfonds für große Unternehmen V. Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen VI. Insolvenzanträge VII. Gemeinnützige Unternehmen und Vereine VIII. Sozialschutz-Paket IX. Familien Da die Unterstützungsleistungen Ende letzter Woche beschlossen wurden und derzeit auch zum Teil noch die konkreten Ausführungsbestimmungen fehlen, sind die folgenden Informationen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. Wir hoffen trotzdem, dass wir Ihnen dadurch den Zugang zu den vorhandenen Hilfsleistungen erleichtern und einen kleinen Servicebeitrag dazu leisten kann, damit Sie die Krise möglichst unbeschadet überstehen. Das Corona-Virus hat Deutschland erreicht und breitet sich zunehmend aus. Um möglichst viele Leben zu schützen, geht es nun vor allem darum, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verlangsamen. Nur so kann eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden. Bund, Länder und Kommunen greifen deshalb im ganzen Land zu drastischen Maßnahmen, versuchen das öffentliche Leben herunter zu fahren und Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren. Viele Unternehmen gehen hier bereits mit gutem Beispiel voran, indem sie etwa ihre Mitarbeiter von Zuhause aus arbeiten lassen. All diese Maßnahmen tragen dazu bei, Menschenleben zu retten.
Die drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben schwerwiegende Folgen für Unternehmen und Wirtschaft. Kaum ein Betrieb bleibt verschont. Vom Kiosk bis zur Chemieindustrie, vom Friseurgeschäft über den mittelständischen Maschinenbauer bis zum globalen IT-Konzernen brechen Arbeitsaufkommen, Umsätze und Gewinne ein. Selbst bislang gesunde, profitable Unternehmen geraten unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten. Ohne schnelle Hilfe würde vielen die Insolvenz drohen. Die finanzielle Unsicherheit gilt auch und gerade für die Leistungserbringer im Sozial- und Gesundheitswesen, obwohl derzeit die Anforderungen kaum zu bewältigen sind. Und in der Folge natürlich für die betroffenen Familien. Um durch die Corona-Krise bedingte Insolvenzen zu verhindern, hat der Bund Ende letzter Woche ein umfassendes Hilfs- und Unterstützungspaket zur Verfügung gestellt. Ziel der Maßnahmen ist es, Betroffene möglichst schnell mit passgenauen Unterstützungsleistungen zu versorgen, um unverschuldete Zahlungsengpässe zu vermeiden, Insolvenzen abzuwenden und einen krisenbedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten. Die von Bundesregierung und Bundestag bereitgestellten Hilfs- und Unterstützungsangebote sind vielfältig. Der Zugang zu ihnen unterscheidet sich nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Alter eines Unternehmens. Um Ihnen für Ihren Betrieb eine erste grobe Orientierung hinsichtlich der verfügbaren Hilfen, deren Voraussetzungen und den jeweils zuständigen Ansprechpartnern zu geben, haben unser Team und wir kurzfristig versucht, Ihnen die relevantesten Informationen anhand wichtiger Leitfragen kompakt zusammenzufassen.
I. Kurzarbeitergeld
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne Hilfe schon bald die ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen tun?
Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise kurzfristig – rückwirkend zum 01.03.2020 - verändert hat.
Unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld für Ihr Unternehmen beantragen können, erläutert die Bundesagentur für Arbeit online sehr anschaulich hier in zwei Kurzvideos.
Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise einige Veränderungen beschlossen, die zum 01.03.2020 in Kraft treten. Folgende Informationen aus den beiden Kurzvideos sind deshalb veraltet und stimmen aufgrund der aktuellen Änderungen nicht mehr:
Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein
Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz verzichtet
Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten
Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der Agentur für Arbeit übernommen
Unabhängig von den beiden Erklärvideos finden Sie hier alle Information auch noch zum Nachlesen:
Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes:
Bei allen Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr gebührenfrei unter 0800-4555 520.
Kann ich das Kurzarbeitergeld auch für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter beantragen?
Derzeit nicht. Um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus entstehen, wurde am 13.03.2020 das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) gelten jedoch nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf KUG gegeben ist. Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.
Besteht eine Konkurrenz zwischen Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Entscheidend ist der Zeitpunkt der festgestellten Erkrankung. Beschäftigte unter Quarantäne oder bei Erkrankung zum Zeitpunkt von Arbeitsausfall und Anzeige von Kurzarbeitergeld: Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt nicht in Betracht, weil die Beschäftigten bereits aus anderen Gründen nicht arbeiten. Erkranken Beschäftigte nach der Anordnung von Kurzarbeit, so erhalten sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes für insgesamt sechs Wochen. Gleiches gilt für Beschäftigte, denen nach Anordnung von Kurzarbeitergeld ein Beschäftigungsverbot z. B. wegen Quarantäne aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erteilt wird. Diese Beschäftigten erhalten grundsätzlich eine Entschädigung nach dem IfSG vom Land. Der Anspruch der Beschäftigten auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG geht nach § 56 Abs. 9 IfSG auf die Bundesagentur für Arbeit über. Wird ein Betrieb vollständig z. B. durch Anordnung einer Behörde nach dem IfSG geschlossen (unabhängig davon, ob einzelnen Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot erteilt worden war), liegt ein unvermeidbarer, vorübergehender Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die Beschäftigten vor, die bislang nicht erkrankt bzw. von einem individuellen Verbot betroffen sind. Die Folge ist, Kurzarbeit kann angezeigt und entsprechend gewährt werden.
Haben Auszubildende Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kann auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld beantragt werden, allerdings erst nach sechs Wochen. Der Ausbildungsbetrieb ist demnach für die ersten sechs Wochen zur Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung verpflichtet (§ 19 Abs, 1 Nr. 2 BBIG).
Die Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Auszubildende wegen Arbeitsmangels wird. Die Verpflichtung zur Weiterzahlung verlängert sich um die Tage, die der Auszubildende während der Kurzarbeit arbeitet. Der in den Betrieben geltende Ausbildungs- oder Tarifvertrag kann jedoch auch davon abweichende, längere Fristen vorsehen (siehe Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld).
Änderungen beim Kurzarbeitergeld und zu Betriebsratssitzungen
Der Bundestag hat das sogenannte "Arbeit-von-morgen-Gesetz" beschlossen. (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung; 2./3. Lesung am 23.04.2020). Damit sollen vor dem Hintergrund eines umfassenden, gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Strukturwandels neue gesetzliche Rahmenbedingungen für die Themen Bildung und Ausbildung geschaffen werden.
Ergänzt wurde der Gesetzentwurf um coronabedingte Sonderregelungen für Betriebsräte:
Was ändert sich beim Kurzarbeitergeld?
· Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.
· Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.
Weitere, bereits über die Medien kommunizierten, Änderungen zur Erhöhung des KUG sind nicht Bestandteil dieses Gesetzes, sondern werden voraussichtlich erst in der KW 20 beschlossen.
Darf der Betriebsrat meines Unternehmens virtuell tagen?
Ja, in das Gesetz eingefügt wurden neue coronabedingte Sonderregelungen für virtuelle Sitzungen des Betriebsrates und anderer entsprechender Gremien.
Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates, des Konzernbetriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Dritte dürfen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Neuer Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit den Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung neue Arbeitsschutzstandards entwickelt: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.html.
Diese sind in mehreren Sprachen abrufbar unter https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html
II. Liquiditätssicherung
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?
Der Bund hat neue und im Volumen unbegrenzte Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen. Sie lassen sich grob in steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen unterteilen. Je nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage. Nachfolgend finden Sie eine erste Grobübersicht über die in der letzten Woche beschlossenen Maßnahmen.
1. Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber in besonderem Maße für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Möglichkeiten zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und zum Entgegenkommen der Finanzbehörden auf Unternehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat laut Bundesregierung hierfür bereits die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern eingeleitet. Konkret beschlossen wurden folgende steuerliche Erleichterungen:
a) Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen
Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen, hinsichtlich der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten.
b) Leichtere Anpassung Ihrer Steuervorauszahlung
Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass die Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.
c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.
d) Steuerentgegenkommen
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie etwa Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.
Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges Finanzamt. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit diesem in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie dabei, dass einige Bundesländer, zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern, ihre Finanzämter für den Besucherverkehr vorerst geschlossen haben.
Versuchen Sie daher bitte Ihr Finanzamt möglichst telefonisch oder auf digitalem Wege zu kontaktieren. Wir wissen, dass das nicht immer einfach ist. Bitte haben Sie jedoch gerade jetzt Verständnis dafür, dass es bei den Finanzämtern aufgrund der Vielzahl von Anfragen derzeit ggf. zu längeren Wartezeiten kommt. Das ist ärgerlich, lässt sich aktuell aber leider kaum vermeiden.
2. Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung
Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.
a) Zugang zu günstigen KfW-Krediten
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:
i. Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren "ERP-Gründerkredit Universell" an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 90 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.
ii. Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW ihren "KfW-Unternehmerkredit" mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 90 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den "KfW-Kredit für Wachstum" mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 90 Prozent erhöht.
iii. Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001. Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.
Eine Übersicht und Hilfe bei Suche eines Finanzierungspartners bietet auch die KfW Website über diesen Link.
3. Bürgschaften zur Liquiditätssicherung
Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank. Sie finden diese über das Portal der Bürgschaftsbanken.
Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:
Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt
Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbank wurde auf 50 Prozent erhöht
Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen
Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet
Landesförderinstitute Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Eine Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Website.
Exportkreditgarantien Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG. Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040-88349000 oder der E-Mail-Adresse info@exportkreditgarantien.de. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG.
III. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Für den Fall, dass die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens durch die Corona-Krise akut gefährdet ist, obwohl Sie bereits alle verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsangebote von Bund und Ländern in Anspruch genommen haben, haben sich die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung darauf geeinigt, vorübergehende Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Dadurch soll die Liquidität Ihres Unternehmens unterstützt werden.
Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter muss bei den in Ihrem Betrieb vertretenen Einzugsstellen beantragt werden. Da die Sozialversicherungsbeiträge von den gesetzlichen Krankenversicherungen eingezogen werden, sind diese Einzugsstellen entsprechend die gesetzlichen Krankenversicherungen Ihrer Mitarbeiter. Achtung! Es reicht also nicht aus, dass Sie die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Einzugsstelle bzw. Krankenversicherung beantragen, sondern Sie müssen sie bei allen Krankenversicherungen beantragen, an die Sie Beiträge für Ihre Mitarbeiter überweisen.
Die Bedingungen für eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sind in §76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Eine Stundung darf demnach nur erfolgen, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wären und der Anspruch der Sozialversicherungen auf die Beiträge durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für Ihr Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde.
Wichtig: Eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen darf von den Einzugsstellen grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Anspruches der Sozialversicherungen eintreten könnte. Das wiederum ist der Fall, wenn Ihre Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend, also in diesem Fall alleine durch das Corona-Virus, bedingt sind.
Eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge setzt einen Antrag voraus. In diesem müssen Sie begründend angeben, dass die derzeitige Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten ist, die Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen. Ein Muster für den Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie zum Beispiel auf der Seite der IHK München hier online.
Wichtig: Fälligkeitstag für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist immer der drittletzte Bankarbeitstag im Monat, im März 2020 also z.B. Freitag, der 27. März. Ihr Antrag auf Stundung muss spätestens am Vortag des Fälligkeitstages bei den Einzugsstellen, also den in Ihrem Betrieb vertretenen gesetzlichen Krankenversicherungen, eingegangen sein. Kleinere Fristversäumnisse für den Monat März 2020 sollen jedoch nicht zum Nachteil der Unternehmen gehen.
IV. Wirtschaftsstabilisierungsfonds für größere Unternehmen
Ich bin Inhaber und/oder Geschäftsführer eines größeren Unternehmens mit mindestens 250 Beschäftigten. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?
Als Inhaber bzw. Geschäftsführer eines größeren Unternehmens können Sie sich schon bald an den in dieser Woche neu aufgelegten Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes wenden. Der Fonds steht Ihnen dann offen, wenn ihr Unternehmen realwirtschaftlich tätig ist (Unternehmen des Finanzsektors sind ausgeschlossen) und in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 01.01.2020, mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:
Mindestens 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) im Jahresdurchschnitt
Mehr als 43 Millionen Bilanzsumme
Mehr als 50 Millionen Umsatzerlöse
Trifft dies auf Ihr Unternehmen zu und hat dieses sich vor dem 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, haben Sie grundsätzlich die Chance auf Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Die Instrumente, die dem Fonds zur Unterstützung größerer Unternehmen zur Verfügung stehen, sind Garantieübernahmen bis zu einer Gesamthöhe von 400 Milliarden, Kredite im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen bis zu einer Gesamthöhe von 100 Milliarden sowie KfW-Darlehen für Sonderprogramme ebenfalls bis zu einer Gesamthöhe von 100 Milliarden.
Die Antragstellung erfolgt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bzw. ggf. einer vom Ministerium noch einzurichtenden Stelle. Da der Fonds erst in dieser Woche aufgelegt wurde, sind die entsprechenden Strukturen bislang noch nicht geschaffen. Das Ministerium arbeitet jedoch mit Hochdruck daran, dies schnellstmöglich zu ändern. Bitte behalten Sie daher unbedingt kontinuierlich die Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Blick.
Aufgrund der potentiell großen Volumina etwaiger Unterstützungen werden Hilfsgesuche individuell bewertet, beschieden und zum Teil an konkrete Bedingungen geknüpft. Generelle Aussagen über Hilfsleistungen im Einzelfall können deshalb an dieser Stelle leider nicht getroffen werden.
V. Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen
Ich bin freiberuflich tätig oder lebe als Solo-Selbstständiger oder bin Unternehmer mit einem Betrieb mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente). Durch den Ausbruch des Corona-Virus habe ich kurzfristig Aufträge und dadurch mein Einkommen verloren. Für meinen Lebensunterhalt kann ich schon bald nicht mehr aufkommen. Welche Angebote gibt es für mich?
In dieser Situation haben Sie die Möglichkeit Direktzahlungen des Bundes zu erhalten. Der Bund hat hierzu einen Rettungsschirm für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern im Umfang von 50 Milliarden aufgelegt. Er soll schnelle Hilfen in Form direkter Zuschüsse ermöglichen.
Die Zuschüsse werden einmalig für drei Monate ausgezahlt und orientieren sich an den laufenden Betriebskosten, wie etwa Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Achtung: Hiervon unabhängig ist die Frage, ob die Nichtzahlung von Mieten etc. zur Kündigung führen kann. Nähere Informationen zum Thema Mietzahlungen etc. finden Sie online beim Bundesministerium der Justiz. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Hilfen ist, dass Sie bzw. Ihr Unternehmen vor dem 11.03.2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Möglich sind folgende Zuschüsse:
Solo-Selbstständige und Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten bis zu 9000 Euro
Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten bis zu 15000 Euro
Spezieller Hinweis: Sollten Sie mit Ihrem Vermieter individuell eine Reduzierung der Miete um mindestens 20 Prozent vereinbaren können, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss für zwei zusätzliche Monate verwendet werden.
Die Antragsstellung soll elektronisch möglich sein. Achtung: Die Auszahlung dieser Bundes-Mittel erfolgt über die Länder, die das Geld an die Unternehmen weiterreichen. Um das Verfahren zu vereinfachen, soll für die Antragstellung eine Versicherung ausreichen, dass Sie bzw. Ihr Betrieb vor der Krise (Stichtag 11.03.2020) nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und dass Sie sich in einer existenzbedrohenden Situation befinden.
Bitte beachten Sie: Im Zuge Ihrer nächsten Steuererklärung wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Zuschuss über den tatsächlichen Kosten lag, so müssen Sie diesen Teil zurückzahlen.
Der Rettungsschirm für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen bis zehn Mitarbeitern wurde – wie andere Hilfsmaßnahmen auch – erst in dieser Woche auf den Weg gebracht. Die Länder arbeiten mit Hochdruck daran, die Beantragung und Auszahlung der Mittel schnellstmöglich umzusetzen. Durch die Zuständigkeit der Länder ist jedoch möglich, dass die Anträge je nach Bundesland bei unterschiedlichen Stellen eingereicht werden müssen – etwa beim Landeswirtschafts- oder Landesfinanzministerium, ggf. jedoch auch bei Regierungspräsidien. Eine Übersicht der in den unterschiedlichen Ländern verfügbaren Hilfsleistungen sowie Links zu den jeweiligen Antragsstellen hat der Deutsche Mittelstandsbund (DMB) übersichtlich zusammengefasst.
Zusätzliche Hilfen für den Mittelstand in Niedersachsen: Die Niedersachsen-Soforthilfe-Corona wird durch die NBank verwaltet und richtet sich an Kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme) und Soloselbstständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die sich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Soforthilfe bis maximal 20.000 Euro ist nach der Anzahl der Beschäftigten gestaffelt. Die Schritt-für-Schritt-Erläuterung zur Förderung findet sich unter folgendem Link, dort finden sich auch nochmal alle Informationen gebündelt in einem Dokument.
Allgemeine Informationen zur Corona-Krise stellt die NBank unter folgendem Link bereit. Dort findet sich auch ein Merkblatt, das fortlaufend aktualisiert wird. Weitere Informationen finden Sie zudem beim Niedersächsischen Wirtschaftsministerium.
Zusätzliche Hilfen für den Mittelstand in Nordrhein-Westfalen: Die schwarz-gelbe Landesregierung in NRW stellt in ihrem „NRW-Soforthilfe 2020“-Programm zusätzliche Hilfen für Betriebe mit Hauptsitz in NRW und zwischen 11 und 50 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) zur Verfügung. Die Antrags- und Vergabekriterien für diese zusätzlichen Mittelstandshilfen entsprechen weitgehend denen des Bundesprogramms. Beantragung und Auszahlung erfolgen über die gleichen Stellen. Die zusätzlichen Hilfen der NRW-Landesregierung umfassen Zuschüsse in Höhe von bis zu insgesamt 25 000 Euro. Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert. Voraussetzungen sind:
erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona
Schließung des Betriebes durch behördliche Anordnung wegen Corona
betriebseigene Mittel reichen nicht aus, um kurzfristige Verbindlichkeiten des Betriebs (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu begleichen
Der Link zum Antragsverfahren für das „NRW-Soforthilfe 2020“-Programm wird am Freitag, den 27.03.2020 nach Beschluss des Bundesrates auf der Corona-Informationsseite des NRW-Wirtschaftsministeriums zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie auch alle weiteren Informationen.
Solo-Selbstständige mit Teilzeitbeschäftigung
Ich bin in Teilzeit freiberuflich bzw. als Solo-Selbstständiger tätig und habe zugleich eine Festanstellung, der ich ebenfalls in Teilzeit nachgehe. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es bei meiner freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit zu finanziellen Engpässen. Welche Regelungen gelten für mich?
Ihre Situation ist leider etwas unklar. Laut Aussage von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier stehen Ihnen die Beihilfen des Bundes für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen grundsätzlich offen. Sie können auch mit anderen Beihilfen des Bundes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (z.B. Kurzarbeitergeld) kombiniert bzw. kumuliert werden. Gleichwohl betonte Altmaier, dass eine mögliche Überkompensation am Jahresende im Rahmen Ihrer Steuererklärung zurückgezahlt werden müsse.
Was genau das heißt und wie hier die Bewertungsmaßstäbe gesetzt bzw. angelegt werden, ist bislang noch unklar. Dies betrifft auch die Frage, inwiefern eine Anspruchsberechtigung bei Solo-Selbstständigen oder Freiberuflern mit bis zu fünf Mitarbeitern besteht, wenn es sich um die Tätigkeit handelt, mit der nicht das Haupteinkommen erzielt wird.
VI. Insolvenzanträge
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich schon bald gezwungen bin, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es in dieser Situation keine Ausnahme?
Sollten Sie die Maßnahmen der Bundesregierung in den kommen Tagen oder Wochen nicht schnell genug erreichen, könnten Sie nach bisherigem Recht von der Insolvenzantragspflicht betroffen sein. Nach bisher geltendem Recht haften Geschäftsführer eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens persönlich, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Schlimmstenfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Diese Frist ist in der derzeitigen Krise zu kurz. Daher kommt Unternehmen und Vereinen nun eine Lockerung der Insolvenzregelungen zu Gute:
1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, dies gilt rückwirkend zum 01.03.2020. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31.03.2021 hat sich der Bund vorbehalten. Dadurch wird es Unternehmen ermöglicht, ein Insolvenzverfahren, insbesondere durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, abzuwenden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Schaden infolge der Corona-Krise erleiden und bei denen Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei kommt Geschäftsführern und Kreditgebern eine Vermutungsregel zugute: Bestand am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit, ist davon auszugehen, dass die spätere Insolvenzreife eine Folge der Corona-Krise ist und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Geschäftsleiter sollten daher sorgfältig dokumentieren und nachweisen können, dass das Unternehmen durch staatliche Hilfen oder andere Sanierungsmöglichkeiten überlebensfähig ist. Sofern aus objektiver Sicht keine Sanierungschancen bestehen und es keine Aussicht auf Besserung durch staatliche Maßnahmen gibt, endet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dann ist die Geschäftsleitung wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
2. Änderungen bei der Haftung
Nach bisheriger Gesetzeslage trifft Geschäftsleiter eine persönliche, volle Haftung, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens noch Zahlungen vornehmen. Jedoch sollen auch von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen wie bisher fortgeführt werden. Daher gibt es Änderungen bei der Haftung.
a. Erleichterte Haftung für Geschäftsführer
Es werden Haftungs- und Anfechtungserleichterungen für Geschäftsleiter (Geschäftsführer und Vorstände) geschaffen, um die Vergabe von neuen Krediten zu fördern: Eine neue Regelung ermöglicht die Vornahme von Zahlungen (insbesondere zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts), ohne dass diese der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters widersprechen und ohne, dass dies zu seiner vollen, persönlichen Haftung führt. Weiter können Unternehmen neue Kredite aufnehmen, ohne dass dies als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen ist.
b. Einschränkung der Anfechtbarkeit von Leistungen an Vertragspartner
Leistungen an Vertragspartner, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgen, sind nur eingeschränkt anfechtbar. Dies ermöglicht eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen.
c. Einschränkung des Rechts von Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen
Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge ein Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird für drei Monate eingeschränkt. Dadurch sollen Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit den Gläubigern ermöglicht.
Es ist ein Nachweis notwendig, dass das Unternehmen vor dem Stichtag zahlungsfähig war. Den Geschäftsleitern ist daher zu raten, nachträglich zu dokumentieren, dass das Unternehmen am 31.12.2019 nicht insolvenzreif war. Dies sollten Sie sich im Zweifel auch gutachterlich von dritter Seite bestätigen lassen. Es ist ratsam, alle Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere die Hilfen der Bundesregierung, auszuloten, um beurteilen zu können, ob z.B. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ihr Unternehmen relevant ist. Hierzu sollten sich Unternehmen zunächst an Ihre Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wenden. Weiterhin soll die Vergabe von Krediten an nichtantragspflichtige Unternehmen, z.B. Einzelhandelskaufleute, gefördert werden. Auch für ihre Vertragspartner gelten Haftungs- und Anfechtungserleichterungen.
Weitere Informationen zu den in dieser Woche verabschiedeten Änderungen und Ausnahmeregelungen beim Insolvenzrecht finden Sie auf der Informationsseite des Bundesministeriums der Justiz.
VII. Gemeinnützige Unternehmen und Vereine
Ich bin Geschäftsführer eines gemeinnützigen Unternehmens oder Vorstandsmitglied eines Vereins, der sich ggf. auch wirtschaftlich betätigt und/oder eigene Mitarbeiter beschäftigt. Durch die Corona-Krise ist unser reguläres Geschäfts- und Vereinsleben stark beeinträchtigt. Welche Hilfen und Sonderregelungen gibt es für uns?
Gemeinnützige Unternehmen, wirtschaftlich tätige Vereine und Vereine, die zugleich auch Arbeitgeber sind, haben im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den gleichen Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Bundes, wie Unternehmen. Die oben genannten Regelungen und Leistungen gelten auch für Sie. Wenden Sie sich daher bitte an die entsprechenden Stellen, wenn Sie beispielsweise Kurzarbeit beantragen möchten. Spezielle Hilfen für Vereine gibt es (noch) nicht.
Beschlossen wurden in dieser Woche allerdings bestimmte Sonderregelungen für Vereine, die sich insbesondere auf die Durchführung von Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen beziehen. Demnach werden vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Vereinen geschaffen. Diese Regelungen gelten für das Jahr 2020 und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf das Jahr 2021 verlängert werden.
Nach bisherigen Regelungen dürften Vereine ihre Mitgliederversammlungen nur als Präsenzversammlungen vornehmen, um dort ihre Mitgliederrechte auszuüben. Nun kann der Vorstand die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auch virtuell ermöglichen, ohne dass dies expliziert in den Vereinssatzungen vorgesehen sein muss. Auch wird erstmals die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen. Darüber hinaus wird die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt. Weiter gibt es nun eine Regelung, die Vereinen einen vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen ermöglicht, sofern diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Das heißt konkret, dass z.B. Vereinsvorstände wegen der Corona-Krise länger im Amt bleiben können, wenn die Durchführung einer Mitgliederversammlung krisenbedingt erst später möglich ist.
VIII. Sozialschutz-Paket
Habe ich als Kleinunternehmer oder Solo-Selbstständiger erleichterten Zugang zur Grundsicherung?
Ja, es gelten vereinfachte Verfahren bei der Grundsicherung: Die oben beschriebenen Finanz- und Liquiditätshilfen für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige sind bereits ein wichtiger Faktor. Falls es dennoch zu Verwerfungen kommen sollte, erhalten Solo-Selbstständige, Künstler und Kleinstunternehmer in einem erleichterten Verfahren Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung.
Im Einzelnen gilt:
eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
eine weitergehende befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen
Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung
Kann ich als Bezieher von Kurzarbeitergeld etwas hinzuverdienen?
Ja, das Gesetz sieht vor, dass bei Bezug von Kurzarbeitergeld und aufgenommenen Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen befristet auf die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld teilweise verzichtet wird. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. im Gesundheitswesen oder auch in der Landwirtschaft, aufzunehmen.
Kurzarbeiter können somit künftig ihre Einkommenseinbußen bis zur Höhe ihres bisherigen Nettoentgelts kompensieren, wenn sie eine Beschäftigung in systemrelevanten Bereichen, aufnehmen.
Kann ich als Rentner eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird?
Ja, Rentnerinnen und Rentner wird die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert.
die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze wird befristet bis zum 31.12.2020 angehoben. Durch die deutliche Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro sollen Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente bewirken.
In der Alterssicherung der Landwirte, die lediglich eine Teilsicherung darstellt, wird die Anwendung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Altersrenten für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
Kann ich als Landwirt mit Erleichterungen bei der Saisonarbeit rechnen?
Ja, mit der Verlängerung der versicherungsfreien Beschäftigung von 70 auf 115 Tage helfen wir vor allem landwirtschaftlichen Betrieben in der beginnenden Erntezeit. Ausländische Erntehelfer können nun ihre Arbeitseinsätze in Deutschland verlängern.
Wird es im deutschen Arbeitszeitgesetz Flexibilisierungen geben?
Ja, mit der Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes ist eine Verordnungsermächtigung in das Gesetz eingefügt, um durch Rechtsverordnung in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz erlassen zu können. Die bis Ende 2020 geltende Regelung soll dazu beitragen, im Notfall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherzustellen.
Wie werden soziale Dienstleister geschützt?
Schutzschirm über die sozialen Dienstleister
Hier wird ein sogenannter Sicherstellungsauftrag festgestellt. Damit sollen die soziale Infrastruktur und die finanzielle Basis der Sozialdienstleister gesichert werden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Sozialdienstleister, die ihre Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Bewältigung von Corona-Auswirkungen anbieten. Voraussetzung ist, dass die Sozialdienstleister aufgrund von Pandemie keine bisherigen Leistungen erbringen können
Die Regelung in § 1 in Art. 10 ist wie folgt: Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Artikel ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. Hierfür erhalten sie einen monatlichen Zuschuss in Höhe von höchstens fünfundsiebzig Prozent des Monatsdurchschnitt.
Sozialdienstleister, die trotz Pandemie Leistungen erbringen, werden nicht erfasst. Das sind z.B. Wohneinrichtungen, die weiterhin die Betreuung von Menschen mit Behinderung leisten.
Sofern also ein Dienstleister seine originären Aufgaben auch in der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise weiter erfüllt und dafür Vergütungen erhält, ist die Inanspruchnahme des Sicherstellungsauftrages und damit die Abgabe der Erklärung zur Bereitstellung seiner Kapazitäten zur Krisenfolgenbewältigung nicht erforderlich. Somit wird auch kein Zuschuss gezahlt.
Dies wirft momentan noch viele Fragen auf, insbesondere da behördlich geschlossene Einrichtungen weiterhin Personal und Mietkosten haben und die Menschen mit Behinderungen in den Wohnbereichen weiterhin versorgt werden müssen. Hier gibt es noch Klärungsbedarf.
IX. Familien
Ich muss zuhause meine Kinder betreuen und kann deswegen nur eingeschränkt arbeiten, bekomme ich dennoch Geld?
Für Familien ist es besonders schwierig in der jetzigen Situation. Wenn Ihre Familie von der Kita- und Schulschließung betroffen ist, die Kinder unter 12 Jahren sind und Sie durch die Betreuung Einschränkungen bei der Arbeit haben, dann müssen Sie zuerst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine anderweitige Betreuung zu suchen. Opa und Oma sind in der aktuellen Lage davon ausgenommen.
Wenn Sie keine weitere Möglichkeit haben, so hat der Deutsche Bundestag folgende Änderung beschlossen: Die Eltern können eine staatliche Entschädigung erhalten. Gezahlt werden 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2.016 Euro im Monat, für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. Beantragt und ausgezahlt wird es vom Arbeitgeber. Diese Entschädigungsregelung soll bis zum Ende des Jahres gelten. Dabei müssen allerdings Überstunden- und Gleitzeitguthaben, Resturlaub vom Vorjahr und bereits beantragter Urlaub aufgebraucht werden. Weitere Infos finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums sowie auf der Seite des Bundessozialministeriums.
Dürfen meine Kinder in die Notbetreuung?
Aktuell gilt, wenn beide Elternteile einen systemrelevanten Beruf haben, können die Kinder in die Notbetreuung der Kitas, Kindergärten und Schulen. Dazu zählen Mitarbeiter in den Bereichen der kritischen Infrastruktur wie z.B. Gesundheit, Energie, Transport, Medien, Verwaltung, Bildung und Informationstechnik. Bitte wenden Sie sich am besten direkt an ihre Betreuungseinrichtung. In einzelnen Bundesländern gibt es dazu schon veränderte Regelungen. So reicht es in Berlin, Brandenburg und auch in Niedersachsen bereits aus, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf hat. Informationen erhalten Sie von Ihren örtlichen Ländern und Kommunen, z.B. auf der Seite des Niedersächsischen Kultusministeriums.
Was verbessert sich, wenn ich Kinderzuschlag erhalte und nun in Kurzarbeit gehe oder arbeitslos werde?
Der Kinderzuschlag knüpft an das Voreinkommen der Eltern an. Das kann dazu führen, dass der Kinderzuschlag erst nach Ablauf von einigen Monaten, in denen Einkommen in entsprechender Höhe bezogen wird, zusteht. Durch die Corona-Krise reduziert sich aktuell bei vielen Familien völlig unvorhergesehen das Einkommen. Sie sind in Kurzarbeit, beziehen Arbeitslosengeld oder haben geringere Einkommen durch den Wegfall von Überstunden oder Zulagen oder verringerte Einnahmen als Selbständige. Um die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser zu erfassen, wird der Kinderzuschlag für Familien, die neu in den Einkommensbereich der Leistung kommen, zeitlich befristet umgestaltet.
Für die Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, wird ein Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen, der die veränderte Lebenslage zeitnah zur Antragstellung abbildet und die plötzlich veränderte Situation in der Familie früher berücksichtigt. Einkommenseinbrüche sollen so besser verkraftet werden können. Daher wird für die Prüfung des Kinderzuschlags ausnahmsweise - statt an das Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor Antragstellung - an das aktuelle Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Antragstellung angeknüpft.
Um die Familienkasse zu entlasten und die Familien besser zu unterstützen, wird außerdem eine Verlängerung unter anderem für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt, damit die Leistungen möglichst ohne Unterbrechung gewährt werden können.
Änderungen beim Elterngeld und bei der Elternzeit
Was ändert sich für Teilzeitbeschäftigte in meinem Betrieb, die Elternzeit planen
Das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Drs 19/18698; 2./3. Lesung am 07.05.2020) bezieht sich auf systemrelevante Berufe und Branchen. Die Änderungen beziehen sich auf den Bezug von Elterngeld als auch auf den Partnerschaftsbonus.
Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Elterngeld auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden.
Werden während des Bezugs von Elterngeld die Einkommensersatzleistungen wie z.B. das Kurzarbeitergeld, reduziert?
Für die Höhe des Elterngeldes bleiben für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen, das nach der Geburt des Kindes aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, also z.B. Kurzarbeitergeld. In diesen Fällen ist das Elterngeld monatlich höchstens so hoch wie der Elterngeldbetrag, der bei dem regulären Einkommen zustünde.
Muss ich als Studentin oder Student mit Nachteilen beim BAföG rechnen, wenn ich mir in systemrelevanten Bereichen oder der Landwirtschaft etwas hinzuverdienen will?
Die aktuelle Krise fordert uns alle. Unsere Landwirtschaft, unser Sozialwesen und unser Gesundheitssystem sind dringend auf zusätzliche Arbeitskräfte angewiesen. Um Studierenden einen Einsatz in diesen Bereichen zu ermöglichen, und um dem krisenbedingten Wegfall von Nebenverdienstmöglichkeiten entgegenzuwirken, wurden folgende Änderungen der Anrechnung von Nebeneinkünften für Studierende im BAföG-Bezug beschlossen: Einkünfte aus Tätigkeiten in der Landwirtschaft, dem Sozialwesen und des Gesundheitssystems werden nur in den Monaten angerechnet, in denen diese Tätigkeiten ausgeübt wurden - und nicht wie bisher auf alle Fördermonate (i.d.R. ein Jahr). Denn würden diese Einkünfte auf den gesamten Förderzeitraum angerechnet, könnte es zu der Situation kommen, dass Rückforderungen an die Studierenden gerichtet werden. Dies gilt es zu verhindern, um Engagement und Einsatz in diesen schwierigen Zeiten nicht zu bestrafen, sondern, im Gegenteil, zu fördern und zu belohnen.
Änderungen für Studierende
Mit dem Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz) erhalten Studierende zusätzliche Möglichkeiten zur Aufnahme einer Tätigkeit, ohne dass dies den Bafög-Bezug schadet. (Drs. 19/18699, 2./3.Lesung am 07.05.2020)
Einnahmen von Antragstellenden aus Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen und Berufen zur Bekämpfung der Pandemie und deren sozialen Folgen gelten für das BAföG nicht als Einkommen (Änderung des § 21 Abs. 4 BAföG). Dies gilt bis zum Folgemonat des Monats, in dem die vom Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-19-Pandemie aufgehoben wurde.
In welchen Branchen können Studierende jetzt hinzuverdienen?
Bestimmte Branchen und Berufe sind für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport und Personenverkehr, aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln sowie die Bereiche Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bieten die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz und die landesrechtlichen Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung.
Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen, beziehungsweise bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzustocken.
Gerade vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung möchten wir und unser Team Sie abschließend nochmals darauf hinweisen, dass alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit sind und auch nicht sein können. Wir hoffen jedoch, dass Ihnen dieser Überblick wertvolle Zeit spart und Sie zielgenauer auf die jeweiligen Ansprechpartner zugehen und die Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Außerdem hoffen wir natürlich, dass Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und Sie die Corona-Krise möglichst unbeschadet und vor allem gesund überstehen. Lassen Sie uns mit unserem alltäglichen Handeln nun alle gemeinsam dazu beitragen, dass wir möglichst viele Leben retten und eine Überlastung unseres Gesundheitssystems verhindern. Wir sind jetzt alle gefragt – jeder in dem Bereich, in dem er ganz persönlich Verantwortung trägt!
Hinweis: Geben Sie diese Übersicht gerne an all diejenigen weiter, die Ihrer Einschätzung nach davon profitieren könnten. Je mehr Unternehmen, soziale Dienstleister und Familien über die Hilfs- und Unterstützungsleistungen informiert sind und davon Gebrauch machen, desto mehr Arbeitsplätze können wir hoffentlich schützen.
Comments